einen blau oder schwarz schreibenden dokumentenechten Stift
einen gültigen Lichtbildausweis
Ihren Studierendenausweis
Die Modulabschlussprüfung wird in Form einer Klausur abgelegt, deren Dauer gemäß Studien- und Prüfungsordnung (2015) des Studiengangs "Monobachelor Informatik" 120 Minuten beträgt.
Grundsätzlich gelten die in der Ordnung Ihres Studiengangs sowie die in der ZSP-HU festgelegten Regelungen. Dieses hier sind nur ergänzende Hinweise.
Alle Klausurteilnehmer/innen müssen sich durch (1) den Studierendenausweis und (2) einen amtlichen Lichtbildausweis ausweisen.
Die Sitzordnung wird von uns festgelegt und kurz vor Beginn der Klausur bekannt gegeben.
Außer einem dokumentenechten blauen oder schwarzen Schreibstift sind keine weiteren Hilfsmittel zugelassen (insbesondere: kein Vorlesungsskript, keine mitgebrachten Notizen, kein von Ihnen mitgebrachtes Papier, kein Taschenrechner, kein Handy). Bitte beachten Sie, dass ein während der Klausur eingeschaltetes Handy als Betrugsversuch gewertet wird.
Schreibpapier wird von uns bereitgestellt. Für jede Lösung steht in der Klausur eine bestimmte Lösungsbox zur Verfügung. Gegebenenfalls können auch die beigefügten Zusatzblätter benutzt werden. Weitere Blätter sind auf Nachfrage erhältlich.
Begründungen sind nur dann notwendig, wenn die Aufgabenformulierung dies verlangt.
Jedes Blatt der abgegebenen Lösung muss mit Namen, Vornamen und Matrikelnummer gekennzeichnet sein; andernfalls werden diese Blätter nicht gewertet.
Werden zu einer Aufgabe zwei oder mehr Lösungen angegeben, so gilt die Aufgabe als nicht gelöst. Entscheiden Sie sich also immer für eine Lösung.
In der Klausur können insgesamt bis zu 100 Punkte erreicht werden. Wer 40 oder mehr Punkte erreicht, hat die Klausur bestanden.
Ein Muster für das Deckblatt der Klausur finden Sie hier.
Einige Aufgabenteile der Klausur werden evtl. in Form von Ankreuzaufgaben gestellt, beispielsweise in der folgenden Form: "Welche der folgenden Aussagen sind wahr? Welche nicht? Kreuzen Sie alle richtigen Antworten an." Dann werden einige konkrete Aussagen angegeben, jede davon mit der Aufforderung "wahr" oder "falsch" anzukreuzen. Die Bewertung solcher Ankreuzaufgaben erfolgt nach dem hier angegebenen Punkteschema.
Einige Beispiele für Aufgaben zur Klausurvorbereitung finden
Sie hier.
Bitte beachten Sie, dass diese Datei lediglich einige ausgewählte Beispiele enthält.
Prüfungsrelevant ist der gesamte in den Vorlesungen und Übungen behandelte Stoff.
Als Vorbereitung auf die Klausur empfehlen wir Ihnen dringend, die in der Vorlesung vermittelten Definitionen, Sätze, Methoden, Beispiele etc.
sowie die in den Übungen behandelten Aufgaben und deren Lösungen durchzuarbeiten.
Bitte beachten Sie den folgenden Auszug aus der ZSP-HU, § 111 und § 112:
§ 111 (1): [...]
Wer bei der Ablegung einer Prüfung täuscht oder zu täuschen versucht, hat die
Prüfung nicht bestanden. Wird die Täuschung erst bekannt, nachdem die
Erbringung der Studienleistung oder das Bestehen der Prüfung bestätigt ist,
wird die Bestätigung aufgehoben und eingezogen. Die Leistungspunkte werden entzogen.
§ 111 (2): Eine Täuschung oder ein Täuschungsversuch liegt insbesondere vor,
wenn [...] nicht zugelassene Hilfsmittel verwendet werden.
[...]
§ 111 (3):
Bei wiederholter Täuschung oder wiederholtem Täuschungsversuch kann die
Studentin oder der Student von der Wiederholung der betroffenen
Studienleistung oder Prüfung ausgeschlossen werden.
[...]
§ 111 (5):
Wird eine Täuschung erst bekannt, nachdem die Abschlussdokumente nach § 115
erteilt sind, kann der akademische Grad nach Maßgabe der landesrechtlichen
Regelungen entzogen werden.
§ 112 (1): [...]
Wer bei der Ablegung einer Prüfung stört oder zu stören versucht, hat die
Prüfung nicht bestanden. Wird die Störung erst bekannt, nachdem die Erbringung
der Studienleistung oder das Bestehen der Prüfung bestätigt ist, wird die
Bestätigung aufgehoben. Die Leistungspunkte werden entzogen.
[...]
§ 112 (2):
Eine Störung oder ein Störungsversuch liegt insbesondere vor, wenn Hilfe zu
einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch geleistet wird oder andere
Studentinnen und Studenten trotz Ermahnung bei der Erbringung der
Studienleistung oder Ablegung der Prüfung beeinträchtigt werden.
§ 112 (3): § 111 Absatz 3 bis 5 gelten entsprechend.